Cookie Einschränkungen
Das Generieren von Cookies ist ausschließlich dann gestattet, wenn durch ein von der SCHUFA im AWIN-Account eingestelltes Werbemittel ein freiwilliger Klick des Users erzeugt wird. Nicht erlaubt sind Einbindungen von Werbemitteln, die für den User nicht sichtbar sind. Die Integration von Landing Pages in iFrames, PopUps und Layer ist ebenfalls nicht gestattet. Zudem sind nur die Werbemittel zu verwenden, die dem Partner im AWIN-Account angeboten werden.
SEO und SEM Einschränkungen
Untersagt sind alle Webseiten, die gegen die Google-Richtlinien verstoßen und Praktiken wie Keyword Stuffing, hidden Content, Cloaking usw. anwenden. Nicht erlaubt ist ebenso Brand-Bidding in sämtlichen Suchmaschinen, also Keyword-Buchungen auf die Marke SCHUFA, auf meineSCHUFA sowie entsprechende Falschschreibungen und ähnliche Schreibweisen. Darüber hinaus ist es nicht gestattet, „SCHUFA“ oder „meineSCHUFA“ im Domainnamen zu nutzen. Auch in diesem Fall sind Falschschreibungen nicht gestattet.
Website-Inhalte
Die Teilnahme am SCHUFA-Partnerprogramm ist insbesondere für Websites untersagt, die gewaltverherrlichende, diskriminierende, pornographische, jugendgefährdende oder illegale Inhalte aufweisen. Darüber hinaus muss die Website ein gültiges, vollständiges Impressum aufweisen. Nicht zugelassen werden Websites, die sich noch im Aufbau befinden.
Verstoß gegen Richtlinien
Entsteht der Verdacht, dass Bestellungen erzeugt wurden, die gegen die dargestellten Richtlinien verstoßen, kann die Provision für diese Bestellungen storniert werden. Die SCHUFA behält sich das Recht vor, die Zusammenarbeit jederzeit fristlos ohne Angabe von Gründen zu beenden.
Provisionszahlungen
Bitte beachten Sie, dass Provisionen nur für bestätigte Verkäufe freigegeben werden. Generierte Sales über einen Gutschein ohne Sale-Wert, werden ab dem 01.11.2017 nur nach vorheriger Absprache vergütet. Bestellungen, die widerrufen oder vor Ablauf der Testphase gekündigt werden, können leider nicht vergütet werden.
Haftung
1. Jede der Vertragsparteien kann vorbehaltlich der weiteren Regelungen gegen die andere Vertragspartei Schadensersatz in unbeschränkter Höhe nur wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz geltend machen.
1.1 Im Falle von normaler oder leichter Fahrlässigkeit haften die Vertragsparteien nur, wenn wesentliche Vertragspflichten (sogenannte Kardinalpflichten) verletzt sind. Die Haftung ist dann der Höhe nach auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.
1.2 Für den ordnungsgemäßen Betrieb des Internetauftritts des Auftragnehmers und die Schaltung der Bannerwerbung ist allein der Publisher verantwortlich.
1.3 Der Publisher stellt die SCHUFA von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund eines Verstoßes gegen die Ziffer 1.4 „Pflichten des Auftragnehmers“ dieses Vertrags gegen die SCHUFA geltend gemachten werden; dies gilt auch für anfallende Bußgelder.
1.4 Pflichten des Auftragnehmers: Der Auftragnehmer wird jede Kommunikations- und Werbemaßnahme, betreffend die in diesem Vertrag niedergelegte Zusammenarbeit, zuvor mit der SCHUFA abstimmen und verpflichtet sich dazu, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die des TMG und des UWG einzuhalten