Zusätzlich zu den allgemeinen Teilnahmebedingungen des Affiliate-Netzwerkes gelten folgende Teilnahmebedingungen für das Partnerprogramm von ENTEGA:
A. Pflichten des Partners im Zusammenhang mit Werbeflächen und Werbetätigkeiten
1. Die Partner-Webseiten dürfen zu keiner Zeit rechts- oder sittenwidrige Inhalte enthalten oder auf
Webseiten mit rechts- oder sittenwidrigen Inhalten mittels Hyperlink verweisen. Hierunter fallen
insbesondere Inhalte, die
- Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrechte wie Marken-, Patent- oder allgemeine
Persönlichkeitsrechte sowie Urheberrechte( etwa durch die Zugänglichmachung von Raubkopien),
verletzen;
- gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen, insbesondere gegen §§ 184 ff. StGB (Verbreitung
pornografischer Schriften), §§ 86 f. StGB (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger
Organisationen), § 111 StGB (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten), § 126 StGB (Androhung von
Straftaten), § 130 StGB (Volksverhetzung), § 130a (Anleitung zu Straftaten) oder § 131 StGB
(Gewaltdarstellung);
- gegen Vorschriften zum Schutze der Jugend verstoßen, insbesondere in dem
jugendschutzrelevante Inhalte nicht im Einklang mit dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
(JMStV) verbreitet werden; oder
- ehrverletzende Äußerungen enthalten.
2. Darüber hinaus dürfen keine sonstigen Inhalte auf den Partner-Webseiten oder auf Webseiten, auf
die mittels Hyperlink verwiesen wird, enthalten sein, die das Ansehen von ENTEGA schädigen
können. Hierzu zählen insbesondere Webseiten, die
- eigene Partnernetzwerke enthalten;
- "under construction" sind;
- überdurchschnittlich lange Ladezeiten haben oder nicht erreichbar sind;
- vorrangig Gewinnspiele zum Inhalt haben;
- Bannertauschangebote enthalten; oder
- so gestaltet sind, dass Aufmachung oder Inhalt der Webseite eine Verwechslungsgefahr mit dem
ENTEGA-Portal (www.entega.de) begründen.
3. Das Erzeugen von ENTEGA-Cookies ist ausschließlich dann erlaubt, wenn ein ENTEGAWerbemittel
eingesetzt wird, dieses sichtbar ist und der Erzeugung des Cookies ein bewusstes
Anklicken durch einen Nutzer vorausgeht. Untersagt ist für den Partner die unsichtbare Einbindung
des ENTEGA-Internetshops, um ein Cookie beim Nutzer zu erzeugen. Generell ist ENTEGA-Partnern
untersagt, iFrames, Pop-ups, Pop-under und Layer einzusetzen, die ein ENTEGA-Werbemittel oder
den ENTEGA-Internetshop laden und ein ENTEGA-Cookie beim Nutzer ohne dessen Mitwirkung
setzen. Postviewtracking ist untersagt, soweit von ENTEGA keine ausdrückliche schriftliche
Zustimmung zum Einsatz dieser Methode erteilt worden ist. Sollte eine schriftliche Zustimmung von
ENTEGA vorliegen, gilt, dass für die Postviewauslieferung maximal ein Cookie gesetzt werden darf.
4. Der Partner sichert ferner zu, auch im Rahmen seiner sonstigen werblichen Tätigkeit ergänzend zu
den in Ziffer A 1 enthaltenen Bestimmungen, ausnahmslos im Einklang mit geltendem Recht zu
handeln. Insbesondere wird der Partner keine Werbung betreiben, die Schutzrechte Dritter,
insbesondere Urheber- und sonstige gewerbliche Schutzrechte wie Marken- und Kennzeichenrechte,
verletzt oder sich als in unzumutbarer Weise belästigend gemäß § 7 UWG darstellt. Besonders im
Bereich des Keyword-Advertising oder jeder anderen Art der Schaltung von bezahlten Suche
gebnissen ist die Verwendung von geschützten Marken und Kennzeichen von Wettbewerbern und
ENTEGA inklusive möglicher fehlerhafter Schreibweisen als Domains, Keywords oder Metatags
untersagt, es sei denn der jeweilige Rechteinhaber hat einer solchen Verwendung ausdrücklich
zugestimmt.
5. Der Partner ist im Falle eines Verstoßes gegen Ziffer 1 und 2 verpflichtet, jede Art von ENTEGAWerbung
auf der betroffenen Webseite oder die Linksetzung auf eine betroffene Webseite
unverzüglich zu unterbinden oder unverzüglich dafür zu sorgen, dass die betreffende Webseite für
die Öffentlichkeit nicht mehr erreichbar ist. Im Falle einer Verlinkung auf eine Webseite hat der
Partner bei einem Verstoß gegen Ziffer 1 und 2 für eine Entfernung des Hyperlinks zu sorgen. Ist der
Partner im Zweifel darüber, ob eine Partner-Webseite rechts- oder sittenwidrige oder sonstige Inhalte
aufweist, die unter die Ziffern 1 bis 3 zu fassen sind, steht dem Partner frei, sich an twyn@entegapartner.
de zu wenden und seine Webseite vorab bewerten zu lassen.
6. Der Partner stellt sicher, dass er die im Rahmen des ENTEGA-Partnerprogramms zur Verfügung
gestellten Werbemittel nicht außerhalb des ENTEGA-Partnerprogramms verwendet, sondern
ausschließlich auf der Webseite, die im Rahmen des Anmeldeprozesses für das ENTEGAPartnerprogramm
angegeben wurde. Die dem Partner bereitgestellten Werbemittel dürfen in keiner
Weise bearbeitet, abgeändert, in sonstiger Weise ergänzt oder vervielfältigt (z.B. auf Datenträgern
jeder Art) oder gewerblich verbreitet werden. Des Weiteren berechtigt die Teilnahme am ENTEGAPartnerprogramm
den Partner nicht zur Bewerbung von ENTEGA mit anderen als den im Rahmen
des ENTEGA-Partnerprogramms zur Verfügung gestellten Werbemitteln. Eine Änderung der zur
Verfügung gestellten Werbemittel ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch
ENTEGA zulässig.
7. Der Partner verpflichtet sich, die von ENTEGA über das Affiliate-Netzwerk bereitgestellten
Werbemittel ausschließlich über den vom Netzwerk zu Zweck zur Verfügung stehenden Linkcode auf
der eigenen Webseite einzubinden. Werden ENTEGA-Werbemittel auf mehreren URLs eingesetzt, ist
jede URL einzeln für das ENTEGA-Partnerprogramm anzumelden.
B. Verletzung dieser Teilnahmebedingungen durch den Partner / Schlussbestimmungen
1. Jeder Verstoß eines für das ENTEGA Partnerprogramm angemeldeten Partners gegen die in
Abschnitt A enthaltenen Pflichten führt zum sofortigen und fristlosen Ausschluss vom ENTEGAPartnerprogramm.
Darüber hinaus bleiben weitere rechtliche Schritte, insbesondere die
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, ausdrücklich vorbehalten.
2. Das Recht zur jederzeitigen Änderung dieser Teilnahmebedingungen wird ausdrücklich vorbehalten.
Der Partner wird schriftlich oder per E-Mail über die Änderungen informiert. Die Änderung wird sechs
Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung wirksam, wenn der Partner nicht nach Ziffer 3 von
seinem Recht Gebrauch macht, die Teilnahme an dem ENTEGA-Partnerprogramm zu beenden. In
der Änderungsmitteilung wird der Partner ausdrücklich auf sein Recht zur Beendigung der Teilnahme
an dem ENTEGA-Partnerprogramm hingewiesen.
3. Ändern sich die Teilnahmebedingungen zum Nachteil des Partners, kann er jederzeit die Teilnahme
an dem ENTEGA-Partnerprogramm beenden.
4. Der Partner stellt den Netzwerkbetreiber und ENTEGA sowie seine Vertriebsbeauftragten von allen
Ansprüchen Dritter frei, die gegen den Netzwerkbetreiber sowie gegen ENTEGA oder seine
Vertriebsbeauftragten aufgrund von Verstößen gegen diese Teilnahmebedingungen geltend gemacht
werden. Der Freistellungsanspruch erfasst auch alle notwendigen Kosten der Anspruchsabwehr.
http://www.entega.de/fileadmin/downloads/ent_shop/ENTEGA_AGB.pdf