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e-hoi.ch ist das Schweizer Online - Reisebüro für Kreuzfahrten und gibt einen umfassenden Überblick über den gesamten Kreuzfahrt-Markt.

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Kooperationsvertrag
Bitte lesen Sie sich die folgende Partnervereinbarung sorgfältig durch. Sie bildet die rechtliche Grundlage der Partnerschaft zwischen dem Partner (im folgenden "Kooperationspartner" genannt) und der e-hoi AG (im Folgenden e-hoi genannt) und ist für beide Parteien verbindlich.
1 Präambel
1.1 e-hoi betreibt einen Online Service unter der URL http://www.e-hoi.ch, der Anbietern und Usern die Buchung von Kreuzfahrten im Internet ermöglicht.
1.2 Der Kooperationspartner betreibt eine oder mehrere Webseiten im Internet, die es den Usern ermöglichen, Informationen des Webseitenbetreibers einzusehen. Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Zusammenarbeit zwischen e-hoi und dem Kooperationspartner.
1.3 Ziel der Zusammenarbeit ist es, auf der Webseite des Kooperationspartners die von e-hoi zur Verfügung gestellten Kreuzfahrten darzustellen, um damit den Wert der Inhalte sowie den Umsatz der von e-hoi angebotenen Produkte über die Webseite des Kooperationspartners zu erhöhen. Dies erfolgt durch einen Hyperlink von der vom Kooperationspartner betriebenen Homepage zu der von e-hoi zur Verfügung gestellten IBE und/oder anhand der von e-hoi zur Verfügung gestellten XML-Schnittstelle.
2 Pflichten / Leistungen von e-hoi
2.1 e-hoi stellt dem Kooperationspartner die IBE für weltweite Buchungen zur Verfügung. Der Kooperationspartner wird dabei ausschliesslich als Reisevermittler tätig, ohne dass eine Vertragsbeziehung zwischen dem Kooperationspartner und dem Endkunden besteht. Die Fakturierung an den Kunden erfolgt durch e-hoi oder den Kreuzfahrtanbieter.
2.2 e-hoi stellt dem Kooperationspartner ein real-time Reporting über die Buchungen, die über die Webseiten des Kooperationspartners generiert werden, zur Verfügung. Insbesondere enthält das Reporting folgende Informationen:
•    Anzahl der Buchungen
•    Anzahl der Anfragen und die Gesamtzahl der Page Impressions auf der co-branded site
•    Umsatzauswertung (Gesamtumsatz)
•    Stornierungsreporting (Anzahl, Gründe)
2.3 e-hoi behält sich vor, bestimmte Daten nicht innerhalb der IBE bereitzustellen. Dies kann bis zur Ausblendung des Komplettangebotes einzelner Reedereien / Veranstalter führen.
2.4 Weiterhin wird e-hoi dem Kooperationspartner für die Homepage eine gesonderte Identifikationsnummer (Partner-ID) zuweisen. Mit Hilfe dieser Partner-ID wird e-hoi die Reservierungen registrieren, die von den Usern des Kooperationspartners über die Website getätigt werden (Partner-Traffic).
2.5 Die Software wird auf einem Server von e-hoi bzw. einem von e-hoi beauftragten Unternehmen betrieben. Es ist keine zusätzliche Hardware seitens des Kunden und Kooperationspartners erforderlich. e-hoi ist bemüht, die Verfügbarkeit des Systems 24 Stunden pro Tag zu ermöglichen. Für Ausfallzeiten, die aufgrund von Wartungsarbeiten/Updates oder systembedingt von Drittanbietern zu verantworten sind, ist eine Haftung durch e-hoi ausgeschlossen.
2.6 e-hoi wird gegenüber dem Endkunden eine Buchung durch Übersendung einer Auftragsbestätigung annehmen. e-hoi hat das Recht, Buchungen aus sachlichen Gründen abzulehnen. Ist ein Reisevertrag zustande gekommen, wickelt e-hoi oder der  Kreuzfahrtanbieter diesen in eigener Verantwortung ab. e-hoi hat den Kunden eindeutig und ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er den Vertrag mit e-hoi bzw. dem entsprechenden Veranstalter schliesst.
2.7 e-hoi wird seine jeweiligen AGB ́s und diejenigen der jeweiligen Veranstalter dem Vertrag mit dem Kunden zugrunde legen.
2.8 e-hoi gewährleistet ausdrücklich, dass die gelieferten Inhalte, insbesondere die Xml-Daten sowie die Inhalte ihrer Homepage, gegen keine bestehenden Gesetze der Schweiz verstossen, insbesondere nicht gewaltverherrlichender oder persönlichkeits-rechtsverletzender Art sind und die Inhalte auch nicht im übrigen Rechte Dritter verletzen.
3 Pflichten/ Leistungen des Kooperationspartners
3.1 Der Kooperationspartner gewährleistet ausdrücklich, dass die Inhalte der Homepages, auf welchen die e-hoi IBE eingebunden ist, gegen keine bestehenden Gesetze verstossen, insbesondere nicht gewaltverherrlichender oder persönlichkeits-rechtsverletzender Art sind und die Inhalte auch nicht im Übrigen Rechte Dritter verletzen.
3.2 Der Kooperationspartner ist weder zur rechtsgeschäftlichen Vertretung von e-hoi noch zum Inkasso berechtigt.
3.3 Der Kooperationspartner hat keinerlei Vollmacht, im Namen von e-hoi Verträge zu verhandeln oder abzuschliessen sowie Zusicherungen oder sonstige Verpflichtungserklärungen für e-hoi abzugeben.
3.4 Der Kooperationspartner übernimmt die Produktintegration sowie die Marketingaktivitäten betreffend der Bewerbung der e-hoi Kreuzfahrten auf seiner Website und im Rahmen seiner sonstigen werblichen Aktivitäten.
3.5 Der Kooperationspartner verpflichtet sich, mindestens einen Backlink zu www.e-hoi.ch
von der Startseite oder einer von der Startseite verlinkten Seite der in der Präambel des Kooperationsvertrages genannten Webseite zu setzen. Das Umfeld der Verlinkung sollte nach Möglichkeit themenrelevant zu den Inhalten von www.e-hoi.ch sein. Der Link darf kein Nofollow-Attribut enthalten.
3.6 Der Kooperationspartner verpflichtet sich, keine Keywords und Anzeigen in Suchmaschinen (z.B. Google Adwords) auf die Marke „e-hoi“ zu schalten.
3.7 Der Kooperationspartner nimmt zur Kenntnis, dass die an ihn oder von ihm im
Rahmen dieser Vereinbarung übermittelten Daten den AGB von e-hoi unterliegen.
3.8 Der Kooperationspartner ist berechtigt, seine Leistungen vorübergehend oder dauerhaft einzustellen, sofern e-hoi seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag trotz erfolgter Abmahnung verletzt.
3.9 Die Vermarktung von sämtlichen Werbeflächen (Bannerwerbung, Sponsoring u.ä.) auf der Homepage des Kooperationspartners, insbesondere den Seiten mit den Inhalten von e-hoi, wird ausschliesslich durch den Kooperationspartner durchgeführt. Eine Verpflichtung seitens des Kooperationspartners zur Vermarktung der Werbeflächen überhaupt oder in einem gewissen Umfang besteht hierdurch nicht.
3.10 Der Kooperationspartner wird einen Verantwortlichen gegenüber e-hoi namhaft machen, welcher über das notwendige technische Wissen verfügt, um eine ordnungsgemässe laufende Betreuung der e-hoi Kreuzfahrten auf der Partnerseite zu ermöglichen.
3.11 Der Kooperationspartner verpflichtet sich, e-hoi über technische Änderungen auf der in der Präambel genannten Seite, die notwendige technische Änderungen durch e-hoi nach sich ziehen, mindestens zwei Wochen vor Livestellung der Änderung zu informieren.
4 Vergütung
4.1 Für jede zustande gekommene Kreuzfahrt-Buchung aus dem Online-Buchungstool des Kooperationspartners zahlt e-hoi 4,0% pro getätigtem Nettobuchungsumsatz ( = Bruttoumsatz abzgl. nicht provisionstragender Nebenleistungen wie z.B. Hafengebühren) an den Kooperationspartner.Sollten die kumulierten Jahresumsätze zwischen CHF 150‘000 und CHF 250‘000 liegen, schüttet e-hoi 4,5% des Nettoreisepreises der Kreuzfahrt-Buchung aus. Ab CHF 250‘001 kumuliertem Jahresumsatz erhält der Kooperationspartner 5,0% des Nettoreisepreises der Kreuzfahrt-Buchung. Überschreitet der im jeweiligen Geschäftsjahr erzielte Umsatz die genannten Grenzen, wird auch der bis dahin in diesem Geschäftsjahr erzielte Umsatz rückwirkend als "Kickback" um den entsprechenden Prozentsatz höher kommissioniert.
4.2 e-hoi wird dem Kooperationspartner jeweils bis zum 10. Werktag eines jeden Monats die Provisionsabrechnung zukommen lassen. Zur Abrechnung fällig werden jeweils die Provisionen für alle die Buchungen, die die folgenden Bedingungen erfüllen: a) Die Buchungen wurden über die Webseite des Kooperationspartners vorgenommen, b) Ende des Reisezeitraums der gebuchten Reise lag im vorhergehenden Monat. Die Überweisung des fälligen Betrages erfolgt innerhalb von 10 Tagen nach Erstellung der Abrechnung.
4.3 Kostenrelevante Anpassungen sind zwischen dem Kooperationspartner und e-hoi abzustimmen.
5 Vertragsdauer
Der Partnervertrag beginnt mit der Absendung des Online-Formulars an e-hoi und kann jederzeit ohne Angabe von Gründen von beiden Parteien gekündigt werden. Dem Kooperationspartner zuzurechnende Provisionsanteile werden im Kündigungsfalle noch einmal 6 Monate nach Vertragsablauf abgerechnet. Nach diesem Zeitraum eingehende Provisionen werden komplett von e-hoi vereinnahmt.
5.1 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere: grobe Verletzungen der Vertragspflichten der jeweils anderen Vertragspartei, die trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Aufforderung abgestellt werden; die Insolvenz einer Partei; nachweislich grob geschäftsschädigendes Verhalten einer Vertragspartei.
6 Einräumung von Rechten
6.1 e-hoi sichert zu, über die Urheber- und/oder Nutzungsrechte oder sonstige Rechte Dritter aller in vorausgegangenen Punkten erwähnten Inhalte zu verfügen.
6.2 e-hoi räumt dem Kooperationspartner an den im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellten Inhalten die weltweiten einfachen Nutzungsrechte ein, die für eine uneingeschränkte Auswertung im Internet für die Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind.
6.3 Hiervon umfasst sind insbesondere das Online-Zugriffs-und Übertragungsrecht sowie das Recht zur Verfügungsstellung auf Abruf, das Senderecht, das Vervielfältigungs-und Verbreitungsrecht und das Archivierungs-und Datenbankrecht jeweils unter Einschluss sämtlicher digitaler und analoger Übertragungs-und Abruftechniken, insbesondere über Kabel, Funk (terrestrisch) und Mikrowellen unter Einschluss sämtlicher Verfahren (wie insbesondere GSM, GPRS und UMTS etc.), Satelliten unter Einschluss von Direktsatelliten, unter Verwendung sämtlicher bekannter Protokolle und Sprachen (insbesondere TCP/IP, HTTP, WAP, HTML, XML, etc.) und unter Einschluss sämtlicher Empfangsgeräte wie insbesondere PC, Handy, Pocket-PC, Autoradios, Computer-Netzwerke und jegliche sonstigen Endgeräte.
6.4 Die Rechtseinräumung gilt für die Dauer dieser Vereinbarung. Die Nutzungsrechte werden ausdrücklich nur als einfache Rechte übertragen, das heisst, e-hoi bleibt weiterhin berechtigt, über die Rechte an den vertragsgegenständlichen Inhalten und Materialien selber zu verfügen. Mit Beendigung dieser Vereinbarung wird der Kooperationspartner die Nutzung der zur Verfügung gestellten Inhalte e-hoi überlassen und eventuelle von der jeweiligen Vertragspartei gelieferte Materialien entweder zurückgeben oder diese nachweislich vernichten.
6.5 Der Kooperationspartner erkennt an, dass sämtliche Rechte betreffend der Software und der Daten der Xml-Schnittstelle bei e-hoi liegen und wird nichts unternehmen, was diese Rechte beeinträchtigen könnte bzw. dem Kooperationspartner zur Kenntnis gelangte Rechtsverletzungen dritter Personen e-hoi bekannt geben. Der Kooperationspartner wird alles unterlassen, um die äussere Gestalt oder den Inhalt der IBE zu verändern, etwa durch (teilweise) Überlagerung der Inhalte von e-hoi mit eigenen Inhalten.
6.6 Insbesondere werden die Vertragsparteien nichts unternehmen, was als Eingriff in die Markenrechte angesehen werden könnte.
6.7 Die Firmenlogos von e-hoi und dem Kooperationspartner dürfen ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand verwendet werden. Die Lizenzen sind nicht übertragbar. Beide Parteien sind nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen.
6.8 e-hoi garantiert, über die durch diesen Vertrag eingeräumten Rechte, insbesondere die erforderlichen urheber-und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte, verfügungsberechtigt zu sein. e-hoi gewährleistet weiterhin, dass Persönlichkeitsrechte Dritter oder sonstige Rechte Dritter durch eine vertragsgemässe Auswertung ihrer Inhalte nicht verletzt werden.
6.9 e-hoi stellt den Kooperationspartner von Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit einer vertragsgemässen Auswertung der Inhalte oder durch Nichteinhaltung der Verpflichtungen von e-hoi gemäss Ziffer 2. erhoben werden sollten. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen auch die angemessenen Kosten einer Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung, die dem Kooperationspartner bei der Durchsetzung der dem Kooperationspartner mit dieser Vereinbarung übertragenen Rechte oder zur Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen sollten. Der Kooperationspartner wird e-hoi jedoch unverzüglich von vorzunehmenden Massnahmen der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung informieren und e-hoi die Möglichkeit geben, ihrerseits das Verfahren gegen den bzw. die Dritten zu führen.
6.10 Gleiches gilt für den Kooperationspartner soweit e-hoi aufgrund von Inhalten des Kooperationspartners auf seiner Homepage von Dritten in Anspruch genommen wird.
7 Gewährleistung, Haftung und Datenschutz
7.1 Sämtliche Rechtsgeschäfte, die mit den e-hoi eigenen Angeboten und Dienstleistungen auf den Webseiten des Kooperationspartners in Verbindung stehen, obliegen und betreffen alleine e-hoi. Das betrifft insbesondere die Erfüllung und die Haftung für Ansprüche, die mit der Nutzung der Angebote zusammenhängen.
7.2 Für den Fall, dass der Kooperationspartner von Dritten wegen der angeblichen Unrichtigkeit von Informationen und Angaben im Zusammenhang mit dem von e-hoi gelieferten Inhalten haftbar gemacht wird, wird e-hoi den Kooperationspartner in vollem Umfang von sämtlichen Ansprüchen Dritter freistellen und die entstandenen Kosten der Rechtsverteidigung in vollem Umfange erstatten.
7.3 Keine der Parteien haftet der anderen gegenüber für:
•Störungen der Kommunikationsnetze anderer Betreiber.
•Rechnerausfall bei Internet-Providern oder Online-Diensten oder unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote aus sogenannten Proxy-Servern (Zwischenspeicher) kommerzieller oder nicht kommerzieller Provider und Online Dienste, soweit hierdurch der Zugang zum Angebot der Parteien erheblich erschwert oder vollständig ausgeschlossen wird.
7.4 Beide Parteien tragen das Risiko der technischen Nutzbarkeit ihres jeweiligen Angebotes im Rahmen dieses Vertrags, sofern die Nutzbarkeit nicht wegen höherer Gewalt, Streik, aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen und/oder ähnlichen Gründen eingeschränkt oder vollständig ausgeschlossen ist.
7.5 Abgesehen davon sorgt jede der beiden Parteien für die Verfügbarkeit und den freien Zugang zu ihren Websites für die Kunden und wird alles unternehmen, dass auf diesen Seiten keine verbotenen Inhalte erscheinen.
7.6 Die Parteien gewährleisten, alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte eine Partei datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzen und der anderen Partei dadurch ein irgendwie gearteter Schaden (auch Imageschaden) entstehen, so verpflichtet sich erstere dazu, letzteren angemessen zu entschädigen und von jeglichen Ansprüchen Dritter aufgrund der Verletzung dieser Bestimmungen freizustellen.
7.7 Beide Parteien verpflichten sich, eventuell übermittelte Daten vertraulich und in Einklang mit den Bestimmungen des Datenschutzes zu behandeln und nur im Rahmen des diesem Vertrag zugrunde liegenden Services und zum Zweck der Abrechnung zu verwenden, soweit dies für die Durchführung der abgeschlossenen Geschäfte erforderlich ist, gesetzlich zulässig und von dem Kunden gewünscht ist. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung dieses Vertrages unverändert und unbefristet fort. Die Parteien werden ihre Mitarbeiter in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichten. Die Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG) und des Bundesdatenschutzgesetzes sind einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die Daten in Bezug auf Endkunden.
7.8 Die Reservierungsdaten, inklusive der Kreditkartennummern, werden verschlüsselt übertragen.
8 Eigentumsrechte
8.1 Jede der Parteien trägt die Verantwortung für Ihre Webseiten bzw. für die von ihr zugeleiteten Inhalte.
8.2 Zwischen dem Kooperationspartner und e-hoi entsteht durch diese Vereinbarung kein Gesellschaftsverhältnis.
9 Öffentliche Stellungnahmen
9.1 Die Parteien werden sämtliche Presseinformationen, Presseerklärungen und sonstige öffentliche Stellungnahmen über Abschluss oder Durchführung dieser Vereinbarung ausschliesslich im vorherigen gegenseitigen Einvernehmen abgeben, herausgeben oder auf sonstige Art und Weise Dritten zur Verfügung stellen.
9.2 Zur Veröffentlichung genehmigte Texte dürfen so lange verwendet werden, bis die Genehmigung widerrufen wird oder im Falle der befristeten Genehmigung die Frist endet. Die Parteien sind berechtigt, den anderen als Partner zu benennen.
10 Vertraulichkeit
10.1 Die Vertragspartner werden gegenüber Dritten über den Inhalt dieses Vertrages und alle damit im Zusammenhang stehenden Informationen, Unterlagen und Daten sowie Unternehmensinterna des jeweils anderen Vertragspartners, Planungen, Allianzen etc., die nicht öffentlich bekannt sind, Stillschweigen bewahren und sie Dritten nicht zur Verfügung stellen. Die Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche angemessenen Massnahmen zu ergreifen, um die Verpflichtung dieser Bestimmung zu erfüllen. Dies gilt auch für die Zeit von einem Jahr nach Beendigung des Vertrages.
10.2 Die Verpflichtung gilt nicht, soweit dieser Vertrag ausdrücklich zur Offenlegung ermächtigt, Dritte zur Kenntnisnahme befugt und gesetzlich oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind oder soweit die Vertraulichkeit der Wahrnehmung eigener Ansprüche entgegensteht.
11 Sonstiges
11.1 Diese Vereinbarung stellt hinsichtlich ihres Vertragsgegenstandes die einzige Vereinbarung zwischen den Parteien dar. Sie ersetzt etwaige frühere Absprachen, Vorverträge usw.
11.2 Sollte sich eine Bestimmung dieser Vereinbarung als unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft erweisen, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich bereits jetzt, die unwirksame, undurchführbare oder lückenhafte Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was nach dem gemeinsamen Willen der Parteien bei Abschluss dieses Vertrages mit der unwirksamen, undurchführbaren oder lückenhaften Bestimmung bezweckt war.
11.3 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften
entgegenstehen, Herisau.
11.4 Keine Partei darf einzelne Rechte aus dieser Vereinbarung oder diese Vereinbarung als solche ohne vorherige Zustimmung der anderen Partei auf Dritte übertragen.
11.5 Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Ergänzungen oder Änderungen dieser Kooperationsvereinbarung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
11.6 Es gilt das schweizerische Recht.