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ERWEITERTE BEDINGUNGEN BEZÜGLICH DER ARBEIT ALS PARTNER AFFILIATE-PARTNERPROGRAMM VON MEATEOR
Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten Bestimmungen für die Teilnahme am Partnerprogramm der Meateor GmbH (im Folgenden Meateor genannt). Teilnehmer des Partnerprogramms werden im Folgenden als Partner, Affiliate oder Publisher bezeichnet.

§1 TEILNAHME

(1) Um als Partner im Affiliate-Partnerprogramm von Meateor teilzunehmen, wird die volle Geschäftsfähigkeit vorausgesetzt. Teilnehmer müssen mindestens das achtzehnte Lebensjahr erreicht haben. Eigene Mitarbeiter der Meateor sind von der Affiliate-Partnerschaft zu Meateor ausgeschlossen.

Die Teilnahme und damit einhergehende Programmbedingungen werden erst wirksam, wenn die Bewerbung des Interessenten durch Meateor angenommen wurde. Die Bewerbung ist über das Affiliate-Netzwerk Awin zu tätigen. Es besteht kein Anspruch eines Interessenten, am Programm teilzunehmen. 

Mit der Teilnahme am Partnerprogramm und der Kooperation als Affiliate-Partner, bestätigt der Partner, jegliche Vertrags- und Programmbedingungen zur Kenntnis genommen zu haben und diesen zuzustimmen. Bei einem Verstoß behält sich Meateor eine Kündigung der Vertragsverhältnisse vor.

(2) Meateor wird vom Partner von allen Ansprüchen Dritter freigestellt, die wegen der Verletzung von Rechten jedweder Art geltend gemacht werden. Insbesondere gilt dies bei wettbewerbsrechtlichen Vorschriften sowie gewerblichen Schutzrechten, die im Zusammenhang mit dem Angebot des Partners stehen und im Zuge der Gestaltung des Webangebots, des Webauftritts, bei Newslettern oder ähnlichem verletzt werden. Sollte seitens Meateor, im Rahmen eben beschriebener Ansprüche, Bedarf der Rechtsverteidigung bestehen, erstreckt sich diese Freistellung ebenfalls auf die dadurch entstandenen Kosten.

(3) Das Tätigen von rechtsverbindlichen Erklärungen im Namen von Meateor ist untersagt, sowie Verwendung von Markenamen im Namen von Meateor.


(4) Auf Anforderung von Meateor ist der Partner verpflichtet, die Art und Weise seiner Vertriebstätigkeit im Rahmen des Partnerprogramm offen zu legen. Inbegriffen sind dort jedwede detaillierte Dokumentation, über welche Kanäle und wie die dem Partner zugewiesenen Bestellungen und Seitenaufrufe entstanden sind und in welcher Weise Werbemittel eingesetzt wurden.


(5) Websites und Traffic mit rassistischen, extremistischen, volksverhetzenden, diffamierenden, gewaltverherrlichenden oder dazu aufrufenden Inhalten sowie pornografischer und anderweitig anstößiger und rechtswidriger Content, sind generell von der Bewerbung ausgeschlossen. Ebenso wird der Partner keinerlei Deeplinks von Meateor auf Webseiten platzieren, die einen Zusammenhang mit folgenden Thematiken nahelegen: Waffen, Gewalt, Gewaltverherrlichung, Drogen, Politik, Erotik, Pornografie sowie strafrechtlich relevante Inhalte. Der Partner hat zu jeder Zeit zu gewährleisten, dass seine eigene Internetpräsenz in keinerlei Zusammenhang mit den eben beschriebenen Inhalten steht.

Eine Übertragung der Registrierung auf Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Meateor unzulässig.

§2 AUFBAU UND PFLEGE DER PARTNER-WEBSITE

(1) Über das Affiliate-Marketing-Netzwerk Awin wird dem Partner von Meateor eine vorab geprüfte Auswahl an Grafik- und Textlinks zur Verfügung gestellt. Insofern nicht gesondert schriftlich vereinbart, stehen dem Partner ausschließlich eben genannte Werbemittel zur vertragsspezifischen Verwendung zu. Diese dürfen vom Partner nur in angemessener Anzahl und nicht außerhalb der Internetpräsenz des Partners eingebaut werden. 


(2) Brandbidding, Brandhijacking und Typosquatting ist zu keiner Zeit gestattet. Dies gilt insbesondere bei der Bewerbung der Partnerwebsite in Suchmaschinen. Die Bewerbung von Meateor-Produkten über Google-Shopping-Anzeigen bedarf stets der schriftlichen Einwilligung von Meateor oder des Account-Managements.
 

(3) Die Erzeugung von Meateor-Werbecookies ist nur dann gestattet, wenn diese im direkten Zusammenhang mit einem Meateor-Werbemittel steht. Dieses hat für den Nutzer sichtbar dargestellt und klickbar zu sein. Sogenanntes Cookie-Dropping ist dem Partner strengstens untersagt. Dies beinhaltet die unsichtbare Verknüpfung des Meateor-Internetshops mit der Partner-Website, um ein Cookie beim Nutzer zu speichern. iFrames, Pop-ups, Pop-unders oder Layerwerbemittel, die ein Meateor-Werbemittel oder eine Verknüpfung zum Meateor-Onlineshop beinhalten sind ohne eine schriftliche Einwilligung seitens Meateor ebenfalls strengstens untersagt. Das Einbuchen in Adware Netzwerke oder Antivirus-Programme ist untersagt. Gleichermaßen ist die Arbeit mit Browser-PlugIns oder -Tools nicht gestattet. Alle derart entstandenen Sales werden ohne Vorwarnung storniert. 

Erzeugte Werbeleistungen werden nur dann vergütet, wenn diese einer begründetet und aus einer regulären Marketingmaßnahme auf der Internetpräsenz des Partners resultieren. 
Das Tracking auf Basis eines Views des Nutzers ist untersagt, soweit von Meateor keine ausdrückliche schriftliche Zustimmung zum Einsatz dieser Methode erteilt worden ist. Bei einer schriftlichen Zustimmung von Meateor gilt, dass stets nur ein Cookie für die Postview-Auslieferung gesetzt werden darf.

Werbeleistung auf Basis von erzwungenen Klicks sind ebenso nicht zulässig und werden nicht vergütet.

Werbemittel dürfen dabei nur auf jenen Websites integriert werden, die vom Partner im Rahmen der Anmeldung zum Meateor-Partnerprogramm kommuniziert worden sind. Die Werbemittel sind mit entsprechenden Tracking-Parametern versehen und dienen der Nachverfolgung und Zuweisung der Werbeleistung. Diese dürfen nur zu den in diesen Bedingungen beschriebenen Werbeleistungen verwendet werden.

Für Betreiber von Rückvergütungssystemen mit einer monatlichen oder jährlichen Gebühr bedarf die Zusammenarbeit im Affiliate-Partnerprogramm eine explizite Zustimmung von Meateor.

(4) Der Einbau von Links hat stets entsprechend der von Meateor getätigten Anweisungen hinsichtlich der technischen Einrichtung und Pflege zu erfolgen. Um die korrekte Abrechnung zu gewährleisten, sollte der Partner nur die von Meateor über Awin zur Verfügung gestellten Werbemittel verwenden. Zur Sicherung einer genauen Abrechnung verwenden Sie nur die Links, die Meateor Ihnen zur Verfügung stellt.

 

(5) Die Pflege der Partnerwebsite liegt ausschließlich in der Verantwortung des Partners. Solange der Partner Links und Werbemittel von Meateor verwendet, sind jegliche Informationen und Links im Zusammenhang mit Meateor-Produkten regelmäßig zu aktualisieren, veraltete Links und Inhalte zu löschen, soweit diese nicht von Meateor dynamisch gepflegt oder geändert werden. Im Rahmen der Zusammenarbeit wird ebenfalls eine regelmäßige Überprüfung der eingebundenen Werbemittel vorausgesetzt.

 

§3 BERECHNUNG IHRER WERBEEINNAHMEN

(1) Die Werbevergütung berechnet sich ausschließlich aus Netto-Einnahmen von Meateor, welche aus Verkäufen von Meateor-Produkten an Kunden resultiert, die nachweislich und unmittelbar vor dem Kauf über ein Werbemittel des Partners angewählt haben. Derartige Verkäufe werden nur dann für die Berechnung Ihrer Werbevergütung berücksichtigt, wenn der Verkauf, die Lieferung und die vollständige Bezahlung der Ware abgeschlossen sind, abzüglich der Retouren, Umsatzsteuer, Gutschriften und Versandkosten.

Gleichermaßen zählen Sales, die nicht unmittelbar vor der Bestellung über ein genehmigtes Affiliate-Werbemittel des Partners auf unsere Website generiert wurden, nicht zur Berechnung der Werbevergütung des Partners, auch wenn sie zu einem früheren Zeitpunkt bereits über Ihre Website zu uns gelangt sind bzw. gekauft haben.

(2) Meateor behält sich vor, die ausgezahlte Provision bei Voll- und Teilretouren ggf. zurückzufordern.

(3) Jegliche Vergütungen werden ausschließlich auf der Grundlage gültiger und nachweisbarer Views oder Clicks berechnet. Manipulation jeglicher Art oder versuchte Manipulation des Trackings von Views und Clicks ist verboten und führt zur sofortigen Kündigung der Zusammenarbeit und entsprechenden Regressforderungen.

 

§4 NUTZUNGSRECHTE

(1) Der Partner erhält ein nicht-exklusives, nicht-übertragbares und jederzeit widerrufliches Recht, auf unsere Website über vereinbarungsgemäße Werbemittel (Grafikbanner, Produktdatenfeed und Textlinks) aus dem Awin Affiliate-Netzwerk zuzugreifen. Ausschließlich in Verbindung mit derartigen Werbemitteln ist der Partner berechtigt, das Meateor-Logo und andere bereitgestellte Materialien zum nachweisbaren Zweck der Werbung für unsere Website zu verwenden. Dieses Recht gilt ohne Ausnahme nur für die Erstellung von Verlinkungen zwischen der Internetpräsenz des Partners und der Website von Meateor, die Nutzern den Erwerb von Meateor-Produkten ermöglichen. Die lizenzierten Materialien dürfen in keiner Weise überarbeitet oder verändert werden. Ein Verstoß gegen die vorgenannten Vereinbarungen berechtigt Meateor zur fristlosen Kündigung des Vertrages.

(2) Sollten seitens des Partners Werbemittel benötigt werden, die nicht im genannten Affiliate-Netzwerk von Meateor zur Verfügung gestellt sind, so ist es dem Partner gestattet, bei Meateor über die genannten Kontaktmethoden, etwaige Zusatzvereinbarungen schriftlich vorzuschlagen. Auf Wunsch können weitere Werbemittel von Meateor zur Verfügung gestellt werden. Individuelle Werbemittel sind jedoch zu jeder Zeit und ohne Ausnahme mit Meateor abzustimmen und dürfen in keiner Weise ohne die schriftliche Zusage von Meateor verwendet werden. 

(3) Die Rechte nach §3 (1) erlöschen mit dem Wirksamwerden einer Kündigung dieser Vereinbarung.

(4) Werbemittel, die nicht von Meateor schriftlich bestätigt und bereitgestellt wurden, sind nicht zulässig.

§5 VERTRAGSÄNDERUNGEN
Meateor behält sich Änderungen bezüglich der Vertragsregelungen und Bestimmungen dieser Vereinbarung zu jeder Zeit vor. Bei Änderungen der Vertragsverhältnisse werden alle Teilnehmer per E-Mail informiert. Anpassungen sind vorrangig im Hinblick auf die Vergütung und Zahlungsprozedur möglich. Sollten Modifikationen der Vertragslage für einen Vertragspartner nicht akzeptabel sein, besteht die Möglichkeit der Kündigung. Der Erhalt der Teilnahme am Partnerprogramm, nach Beginn der Geltungsdauer der Änderungen gilt als Bestätigung und Annahme dieser Änderungen.

§ 6 VERTRAULICHKEIT

(1) Insofern es in dieser Vereinbarung nicht anders vorgesehen oder ein Einverständnis seitens Meateor vorliegt, sind jegliche Informationen, insbesondere die Vereinbarungen im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen sowie geschäftliche und finanzielle Informationen, Kunden und Verkäuferlisten sowie Preis- und Verkaufsinformationen, strikt vertraulich zu behandeln. Derartige vertrauliche Informationen dürfen von Ihnen weder für eigene wirtschaftliche Zwecke noch für andere Zwecke verwendet werden.

 

(2) Pressemitteilungen, welche die Zusammenarbeit aufgrund dieses Vertrages betreffen, sind mit Meateor abzustimmen und bedürfen vor der Veröffentlichung der schriftlichen Zustimmung von Meateor.

 

(3) Diese Bestimmungen treten nur dann nicht in Kraft, wenn Informationen der allgemeinen Öffentlichkeit bekannt sind beziehungsweise über öffentliche Quellen, außerhalb der Quellen der jeweiligen Partei, zugänglich sind.


(4) Unabhängig von dieser Regelung ist jede Partei berechtigt, eine Kopie solcher Informationen weiter zu geben. Sollte eine entsprechende gerichtliche oder verwaltungsrechtliche Anordnung bestehen, ist jeder Teilnehmer berechtigt, die Weitergabe einer Kopie der in §6 (1), (2) und (3) beschriebenen Informationen an Buchhalter, Rechtsanwälte oder andere Verpflichtete auf vertraulicher Basis zu veranlassen. Ebenso gilt dies, wenn hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht.

 

§ 7 GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

  1. Die Instandhaltung sowie Betrieb der Website von Meateor erfolgt im Rahmen der technischen, datenschutztechnischen und wirtschaftlichen notwendigen Gegebenheiten. Bezüglich der fehler- und unterbrechungsfreien Nutzbarkeit der Website von Meateor, von Meateor-Produkten oder des Affiliate-Netzwerks wird keine Zusicherung oder Gewährleistung geboten.
  2. Etwaige AGB der Partner-Website gelten unabhängig dieser Vereinbarung.


§8 PROVISIONEN
(1) Zusätzlich zu den Anteilsberechnungen entsprechend §3 richten sich die Provisionsraten nach dem Geschäftsmodell des Affiliate-Partners. Die genaue Provisionsstaffelung ist ab §8(3) aufgeführt. Der prozentuale Anteil bezieht sich stets auf den in §3(1) dargestellten Betrag.


(2) Sollte ein Verkauf an einen Neukunden vermittelt worden sein, so erhält ein Partner des

  • Gutscheinaffiliates: 4%
  • Deal-Partner*innen: 5%
  • Display-Ads: 6%
  • Retargeting: 4%
  • Cashback & Loyalty: 9%
  • Closed Shopping: 7%
  • Content-Affiliates & Influencer: 13%
  • CSS: 8%
  • Vergleichs- und Produktaggregatoren 7%

(3) Unabhängig der in (2) genannten Höhen sind individuelle Absprachen über erhöhte Provision möglich, die der Schriftform bedürfen.

(4) Änderungen der Provisionen sind den Programmbetreibern vorbehalten und bedürfen der Schriftform.