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Die Bayerische ist eine mittelständische Versicherung, die mit conversionstarken Werbemitteln und einer prozentualen Staffelvergütung aufwartet! Bewerben Sie sich noch heute für das Partnerprogramm der Bayerischen!

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Zusätzliche Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) Partnerprogramm die Bayerische Online-Versicherungsagentur und -Marketing GmbH

 

Die Bayerische Online-Versicherungsagentur und - Marketing GmbH („BOAM“), ein Unternehmen der Versicherungsgruppe „die Bayerische“, bietet Affiliate-Partnern/-Publishern ("Publisher") verschiedene Werbemittel, wie bspw. Bannersets, Textlinks sowie Aktionsbannersets, zur Integration auf der Webseite der Publisher an.

Zusätzlich zu den Netzwerk-Publisher AGBs werden mit der Bewerbung um eine Teilnahme am Affiliate-Partnerprogramm der BOAM die nachstehenden zusätzlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) bei der Bewerbung der Produkte der Versicherungsgruppe „die Bayerische“ akzeptiert und gelten als verbindlich angenommen.

§ 1 Teilnahme am Partnerprogramm von die Bayerische Online-Versicherungsagentur und -Marketing GmbH (BOAM)

(1) Die Teilnahme am Partnerprogramm kommt mit der Bestätigung der Bewerbung des Publishers durch die BOAM zustande und kann von beiden Seiten jederzeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

(2) Zur Teilnahme am Affiliate-Partnerprogramm der BOAM, ist es erforderlich, dass die Website des Publishers ein vollständiges Impressum aufweist. Dieses muss -soweit einschlägig- den Anforderungen des § 5 TMG entsprechen und mindestens Vor- und Nachnamen des Webseitenbetreibers, die vollständige Adresse und eine aktive E-Mail-Adresse und/oder Telefonnummer enthalten. Darüber hinaus ist der Publisher verpflichtet, seine bei AWIN hinterlegten Kontaktdaten auf dem aktuellen Stand zu halten, so dass er per Telefon und E-Mail jederzeit kontaktiert werden kann.

(3) Der Publisher ist für die Einhaltung von urheber- und markenrechtlichen Vorschriften und aller sonstigen gesetzlichen Regelungen im Zusammenhang mit seinem Internetauftritt verantwortlich. Darüber hinaus ist er zur Kennzeichnung seines Angebots gemäß den Bestimmungen des Telemediengesetzes verpflichtet.

(4) Es ist dem Publisher grundsätzlich nicht gestattet, gegenüber Dritten rechtsverbindliche Erklärungen für die BOAM abzugeben oder den Eindruck zu erwecken, die Befugnis hierzu zu haben. Der Publisher ist des Weiteren nicht als Versicherungsberater oder Versicherungsvermittler im Auftrag der BOAM oder anderen Unternehmen der Versicherungsgruppe „die Bayerische“ tätig. Er stellt lediglich eine Website im Rahmen der Teilnahme am Partnerprogramm zur Verfügung, die von der BOAM gegen Zahlung einer Vergütung genutzt wird.

(5) Folgende Websites werden im Rahmen des Partnerprogramms generell nicht akzeptiert:

  • Seiten mit radikalem Inhalt
  • Seiten mit pornographischem Inhalt
  • Seiten mit rechtsradikalem Inhalt
  • Seiten, die gegen das deutsche Recht verstoßen
  • Seiten, die sich noch im Aufbau befinden
  • Seiten mit nicht deutschem Inhalt
  • Seiten ohne ein gesetzmäßiges und vollständiges Impressum
  • Seiten die außerhalb Deutschlands gehostet werden

(6) Die BOAM behält sich das Recht vor, Websites -auch ohne Angaben von Gründen- abzulehnen.

§ 2 Werbemittel

(1) Die von der BOAM zur Verfügung gestellten Werbemittel dürfen ausschließlich auf der Website, die der Publisher im Rahmen des Bewerbungsprozesses für das Partnerprogramm angegeben hat, verwendet werden. Sollte der Publisher mehr als nur eine Website für die Vermarktung der Produkte der Versicherungsgruppe „die Bayerische“ verwenden, so ist es erforderlich, dass alle Websites im entsprechenden Netzwerk-Account angegeben werden. Eine Verwendung der Werbemittel außerhalb des Partnerprogramms der BOAM ist dem Publisher nicht gestattet. Der Publisher ist darüber hinaus nicht befugt, für die Bewerbung der Versicherungsprodukte der Bayerischen andere als die ihm im Rahmen der Affiliate-Partnerschaft mit der BOAM zur Verfügung gestellten Werbemitteln einzusetzen. Eine Verfremdung der Werbemittel ist nicht zulässig.

(2) Die zur Verfügung gestellten Werbemittel dürfen ausschließlich auf den eigenen Websites integriert werden. Eine Integration der Werbemittel auf fremden Websites ist nicht gestattet.

(3) Dem Publisher wird kein Berechtigungsrahmen eingeräumt. Dem Publisher ist es demnach nicht gestattet, Anpassungen an den einzubindenden Werbemitteln vorzunehmen.

(4) Als Publisher des Affiliate-Partnerprogramms der BOAM trägt der Publisher Sorge dafür, dass alle Angaben auf seiner Website zu den einzelnen Versicherungsprodukten der Bayerischen korrekt und aktuell sind. Über Produkt- und Konditionsänderungen sowie über anstehende Aktionen wird der Publisher rechtzeitig elektronisch informiert. Die BOAM behält sich das Recht vor, Publisher aus dem Programm auszuschließen, sollten erforderliche Anpassungen, über die der Publisher im Vorwege elektronisch informiert wurde nach zweimaliger Aufforderung nicht vorgenommen werden. Bei zweimaligem Hinweis auf veraltete Einbindungen von Werbemitteln ohne Anpassung seitens des Publishers behält sich die BOAM die Herabstufung von evtl. vorhandenen Premium-Provisionsstufen sowie der ggf. vorhandene Anspruch auf Lifetime-Provision vor.

(5) Der Publisher gewährleistet, dass die ihm zur Verfügung gestellten Werbemittel nur auf Websites eingebaut werden, die über ausreichende technische Sicherheitsstandards verfügen. Soweit einschlägig werden die Anforderungen gem. Art. 32 DSGVO durch ihn beachtet.

(6) Auch nach der Integration der zur Verfügung gestellten Werbemittel bleibt der Publisher im Verhältnis zu den Nutzern Dienstanbieter im Sinne des Telemediengesetzes.

(7) Eine Bewerbung der zur Verfügung gestellten Werbemittel, insbesondere in Suchmaschinen, bedarf einer separaten Freigabe von der BOAM.

(8) Die BOAM ist bestrebt, eine hohe Verfügbarkeit der Werbemittel zu gewährleisten, ohne jedoch hierfür eine Garantie zu übernehmen. Die Haftung für Schäden, die auf technische Fehler und/oder mangelnde Verfügbarkeit oder andere Ursachen zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen. Schäden infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung oder infolge der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sind hiervon ausgenommen.

(9) Die BOAM ist berechtigt, die Berechtigung des Publishers für die Integration und Nutzung der zur Verfügung gestellten Werbemittel jederzeit ohne Angabe von Gründen zu widerrufen und dem Publisher die weitere Nutzung der Werbemittel zu untersagen und/oder die Entfernung der Werbemittel zu verlangen.

§ 3 Unzulässige Werbetätigkeiten und Aktivitäten

(1) Die Generierung vergütungspflichtiger Geschäfte unter Angabe falscher Tatsachen und vorsätzlicher Täuschung ist dem Publisher nicht gestattet. Hierzu zählen ebenfalls:

das sog. Cookie-Dropping

Setzen eines Cookies ohne Content der Bayerischen oder ohne Sichtbarkeit eines Werbemittels.

das Ad Hijacking

die Kopie bereits existierender Werbeanzeigen bei Google AdWords und Einfügen eigener Affiliate Links.

das Typosquatting

Implementierung eines Affiliate-Codes mit Link zur Webseite bei einer sog. „Vertipper-Domain“, wodurch eine direkte Weiterleitung eingerichtet wird.

E-Mail-Spam

Einbindung eines Affiliate-Links in massenhaft verschickten E-Mails.

(2) Es ist dem Publisher nicht gestattet, Anträge im Namen Dritter auszufüllen. Es werden nur tatsächliche Versicherungsabschlüsse (Sales) sowie Aktionen (Leads) vergütet, die der Endkunde auf der Webseite www.diebayerische.de ausführt. Die Registrierung und Nutzung von Domains mit dem Markennamen „die Bayerische“ und ähnlichen Schreibweisen ist nicht gestattet.

(3) Es ist nicht gestattet, die zur Verfügung gestellten URLs automatisiert aufzurufen, z.B. als Popup oder Popunder, durch Redirect oder Refresh oder beim Verlassen der Partnerseiten. Des Weiteren ist das Öffnen der von der BOAM zur Verfügung gestellten URLs in Teilen des Browserfensters (Framing) nicht erlaubt.

(4) Es ist dem Publisher untersagt, Domains unter Verwendung von Zeichenfolgen, die von der Bayerischen geschützte Marken- oder Produktbezeichnungen (dies schließt ebenfalls mögliche Falschschreibweisen und Kombinationen mit ein) enthalten, zu reservieren oder zu nutzen.

(5) Die Weitergabe von Provisionen (z.B. Cashback- und Bonussysteme) ist eingeschränkt gestattet. Alle Publisher, die an einer Weitergabe von Provisionen interessiert sind, sind dazu verpflichtet, sich vorab schriftlich direkt an die BOAM zu wenden.

(6) Die im Affiliate-Netzwerk zur Verfügung gestellten Tracking-Links dürfen in Ihrem Aufbau nicht verändert werden. Weiterleitungen auf die Produktseiten der Bayerischen dürfen ausschließlich über die im Netzwerk bereitgestellten Links vorgenommen werden.

§ 4 Ausschluss vom Partnerprogramm

Das Partnerprogramm der BOAM darf nicht über die folgenden Publisher-Modelle beworben werden:

Netzwerke

  • Meta-Netzwerke
  • Bannernetzwerke
  • Traffic-Broker
  • Popups/Layer

Sonstige

  • Linkseiten/Bannerseiten und Verzeichnisse
  • Virtual-Currency-Seiten
  • Paidmail-Anbieter

E-Mail-Marketing

Der Versand von E-Mails im Rahmen einer E-Mail-Marketing Kampagne mit der Integration von Werbemitteln der BOAM ist ohne Abstimmung und Freigabe von der BOAM nicht erlaubt.

Social Media

  • Facebook-Ads
  • Facebook-Fanpages
  • Instagram-Ads
  • Social Games

§ 5 Vergütung

(1) Basis für die Vergütung ist ein Geschäfts-/Versicherungsabschluss (Sale). Ein Sale meint einen Online-Antrag, eine gespeicherte Berechnung oder ein Online-Angebot, der/die/das zu einem späteren Zeitpunkt zu einem validierten Versicherungsvertrag führt.

(2) Alle durch missbräuchliches Vorgehen generierten und dadurch erzielten Sales werden (nachträglich) storniert. Darüber hinaus behält sich die BOAM das Recht auf Schadensersatz bei missbräuchlicher Nutzung vor.

(3) Die Sale-Vergütung erfolgt auf der Basis von validierten Versicherungsverträgen, die ab Policierung und Versicherungsbeginn (je nachdem, was als erstes beim Endkunden greift) mindestens fünf Wochen im Bestand sind, sofern kein Mahnzeichen existiert. Liegt die Policierung oder der Versicherungsbeginn über den fünf Wochen außerhalb der definierten Bearbeitungszeit von max. 90 Tagen, wird der Sale automatisch validiert.

(4) Der Publisher verliert den Anspruch auf Vergütungen, die unter Verstoß gegen die Pflichten der Nutzungsbedingungen entstanden sind. Vergütungen, die in einem derartigen Fall trotzdem ausgezahlt wurden, sind unverzüglich zu erstatten.

Staffelvergütung

Das Vergütungsmodell der BOAM basiert auf einer sogenannten Staffelvergütung.

Es werden Online-Anträge, die später zu einem validierten Versicherungsvertrag führen (Sale) vergütet.

Bei den Produkten Zahnzusatzversicherung (ZZV), Hausratversicherung (VHV) und Haftpflichtversicherung (PHV) erhält der Publisher eine prozentuale Vergütung auf den 1. Jahresbeitrag, die in Form einer Staffel aufgebaut ist. Die prozentuale Staffelvergütung auf die einzelnen Versicherungsprodukte sowie die durchschnittlichen Jahresbeiträge der jeweiligen Produkte und die durchschnittlich zu erwartenden Provisionen auf die jeweiligen Produkte sind der Programmbeschreibung zu entnehmen.

§ 6 Anpassung der zusätzlichen AGBs

(1) Die BOAM behält sich die Änderung der vorliegenden AGBs nach eigenem Ermessen und ohne Angabe von Gründen vor.

(2) Geänderte Bedingungen werden dem Publisher auf elektronischem Wege rechtzeitig bekannt gegeben.

(3) Eine weitere Nutzung integrierter Werbemittel oder die Integration weiterer Werbemittel ist nur nach erklärter Zustimmung zu den geänderten AGBs möglich.

§ 7 Schlussbestimmungen

Die BOAM behält sich das Recht vor, Publisher, die gegen die vorliegenden AGBs verstoßen, abzumahnen, Provisionen abzuerkennen und ohne Anrecht auf jedwede Provision vom Programm fristlos auszuschließen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGBs unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Gleiches gilt für Regelungslücken.

 

Wir wünschen viel Erfolg mit dem Partnerprogramm der Bayerischen!  

BOAM