Präambel
oeticket ist offizieller Verkäufer von Eintrittskarten sowie Mitveranstalter von Eventreisen und verwaltet ein elektronisches Ticketing-System, über das die Mehrzahl aller populären Live-Veranstaltungen verwaltet und verkauft werden. oeticket betreibt neben einem österreichweiten Netzwerk an Verkaufsstellen auch ein Ticketing-CallCenter und einen Online-Ticketshop www.oeticket.com. oeticket ist nicht selbst Veranstalter der angebotenen Veranstaltungen. Diese werden durch den jeweiligen Veranstalter durchgeführt, der auch Aussteller der Tickets ist. oeticket ist bei Veranstaltungen in Österreich lediglich Besorger, bei Veranstaltungen im Ausland lediglich Vermittler der Eintrittskarten, es sei denn, sie ist im Einzelfall ausdrücklich selbst als Veranstalter ausgewiesen.
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Vertragsparteien, dass oeticket der alleinige Ticketprovider des Partners nach Maßgabe der folgenden Regelungen wird: Er stellt seinen Kunden und anderen Besuchern der Website auch Information über das Geschehen im Event-Bereich zur Verfügung und möchte auch Eintrittskarten für Veranstaltungen zugänglich machen. Die Vereinbarung bezieht sich ausschließlich auf Verwendung des Ticket-Webshops auf der Partnerseite.
§ 1 Leistungen von oeticket
(1) oeticket ermöglicht dem Partner die auf den Partnerseiten befindlichen Veranstaltungsinformationen mit einem auf dessen Anforderung von oeticket via Awin bereitgestellten Deep-Link zu versehen, durch dessen Anklicken der Nutzer direkt zu derjenigen oeticket.com-Unterseite oder von oeticket zu bestimmenden URL weitergeleitet wird, auf der er Tickets zu der mit dem Deep-Link versehenen Veranstaltung beziehen kann oder spezielle Kaufinformationen zu dieser Veranstaltung präsentiert werden.
(2) oeticket übernimmt die Abwicklung der Kundenaufträge einschließlich des Versands und des Zahlungseinzuges. Die Ticketpreise werden vom jeweiligen Veranstalter festgelegt. Die Höhe der Versandkostenpauschale und die sonstigen vom Ticketkäufer zu zahlenden Gebühren legt oeticket fest, ebenso das verfügbare Ticketangebot.
(3) oeticket räumt dem Partner ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und auf die Dauer dieses Vertrages begrenztes Nutzungsrecht an ihren Marken- und Urheber- und sonstigen Schutzrechten an der in Absatz 1 dargestellten Verlinkung ein. Im Übrigen verbleiben alle Marken- und Urheberrechte bei oeticket. Insbesondere ist der Partner nicht berechtigt, das gemäß Absatz 1 zur Verfügung gestellte Modul an Dritte weiterzugeben.
(4) oeticket trägt die Kosten für den Betrieb des Partner-Moduls, d.h. die inhaltliche Pflege der Datenbank, die technische Betreuung und Wartung sowie die Kosten für den Traffic.
§ 2 Leistungen des Partners
(1) Der Partner richtet auf seiner Partnerseite einen Ticket- und/oder Eventbereich (z.B. unter „Veranstaltungen“, „Events“, „Konzerte“ o.ä.) ein und integriert den/die ihm von oeticket zur Verfügung gestellten Deep-Link(s) an geeigneter Stelle. Dabei wird die Funktionsfähigkeit der Verlinkung zu oeticket.com vom Partner sichergestellt. Der Partner wird dabei sicherstellen, dass dafür eine für Suchmaschinen nicht entwerteter Link zu oeticket.com verwendet wird (follow Link).
(2) Der Partner wird das von oeticket bereitgestellte Ticketangebot in angemessener Weise auf eigene Kosten bewerben.
§ 3 Konditionen
Der Anspruch des Partners auf Provision besteht nur, solange und soweit dieser
• keine Angebote Dritter, die teilweise oder ausschließlich den Vertrieb von Eintrittskarten im Internet beinhalten, auf den Partnerseiten einbindet,
• kein eigenes Partnerprogramm für den Bereich „Online-Ticketing“ aufbaut, wobei als Partnerprogramm jede Einbindung Dritter in die Vermittlung und den Verkauf von oeticket-Tickets über das Internet verstanden wird, insbesondere auch dann, wenn der Partner die Dritten pauschal oder erfolgsorientiert vergütet oder an den erzielten Vermittlungsprovisionen beteiligt,
• hinsichtlich des vertragsgegenständlichen Moduls und den damit verbundenen Inhalten und Begriffen (z.B. „Tickets“, „Konzertkarten“, „Künstlername Tickets“, „Künstlername Tour“, „Künstlername Ort“ etc.) auf Suchmaschinenmarketing, d.h. die Schaltung von Paid Listings, bei denjenigen Suchmaschinen verzichtet, bei denen oeticket entsprechende Maßnahmen durchführt (derzeit Google, Yahoo und Bing).
Der Partner verpflichtet sich, hinsichtlich der auf den Partnerseiten bereitgehaltenen Inhalte und bei der Eingabe und dem Abruf von Daten über diese Webseiten gesetzliche und behördliche Vorschriften einzuhalten und keine Rechte Dritter zu verletzen. Der Partner wird oeticket im Rahmen des gesetzlich Zulässigen unverzüglich schriftlich informieren, wenn Behörden oder sonstige Dritte ihm gegenüber geltend machen, dass die Partnerseite gegen gesetzliche bzw. behördliche Vorschriften bzw. Rechte Dritter verstoßen soll.
§ 4 Inhalte des Partners, Freistellung, Web-Impressum
(1) Der Partner verpflichtet sich, hinsichtlich der auf den Partnerseiten bereitgehaltenen Inhalte und bei der Eingabe und dem Abruf von Daten über diese Webseiten gesetzliche und behördliche Vorschriften einzuhalten und keine Rechte Dritter zu verletzen. Der Partner wird oeticket im Rahmen des gesetzlich Zulässigen unverzüglich schriftlich informieren, wenn Behörden oder sonstige Dritte ihm gegenüber geltend machen, dass die Partnerseite gegen gesetzliche bzw. behördliche Vorschriften bzw. Rechte Dritter verstoßen soll.
(2) Der Partner verpflichtet sich, oeticket von Ansprüchen Dritter gleich welcher Art freizustellen, die wegen oder im Zusammenhang mit der Darstellung und/oder Übertragung von Inhalten des Partners gegen oeticket erhoben werden.
(3) Der Partner hat in sein Angebot ein den Anforderungen des § 5 ECG genügendes Web-Impressum einzubinden, aus dem sich zweifelsfrei ergibt, dass nicht oeticket, sondern der Partner selber für das Internet-Angebot der Partnerseite und dessen Inhalt verantwortlich ist.
§ 5 Vertraulichkeit
Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, die zugänglich gemachten und erhaltenen Daten und Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder als vertraulich anzusehen sind, insbesondere die Abrechungsdaten, geheim zu halten und sie – soweit nicht gesetzlich oder zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – nicht weiterzugeben oder zu verwerten. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung dieses Vertrages für einen weiteren Zeitraum von drei Jahren. Nicht von der Vertraulichkeitspflicht erfasst sind Informationen, die als öffentlich oder allgemein bekannt angesehen werden können.
§ 6 Schlussbestimmungen
(1) Die Vertragsparteien sind nach vorheriger Abstimmung berechtigt, öffentlich über die Tatsache der Zusammenarbeit zu informieren.
(2) Der Partner ist verpflichtet, oeticket unverzüglich über jedwede Änderung einschließlich Anschriftenänderung, Umfirmierung etc. schriftlich zu informieren.
(3) Änderungen oder Ergänzungen des Partnervertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Veränderung der Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(5) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Gleiches gilt entsprechend für sich nach Vertragsabschluß ergebende Regelungslücken oder neuen Regelungsbedarf.
(6) Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Wien..