Übersicht

Bei momox fashion finden Sie kostbare Einzelstücke, aber auch hochwertige Markenartikel zum günstiger-als- neu-Preis. Unser Ziel ist für kostbare Kleidung aus zweiter Hand einen neuen, glücklichen Besitzer zu finden.

Zahlungen

Attributionszeitraum (Cookielaufzeit)

60 Tage

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Allgemeine Partnerprogrammbedingungen


1. Partnerprogrammbetreiber, Teilnehmer

1.1 Der Partnerprogrammbetreiber (nachfolgend „Advertiser“) die momox SE, Schreiberhauer Straße 30, 10317 Berlin, und eingetragen im Handelsregister HRB 248162 B (Amtsgericht Berlin Charlottenburg). Die Bedingungen dieses Partnerprogramms betreffen die Webseite des Advertisers: https://www.momoxfashion.com Bewerber für das Partnerprogramm und Teilnehmer am Partnerprogramm werden nachfolgend als „Publisher“ bezeichnet.
1.2 Der Publisher sichert zu, dass er seine Website im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betreibt. Er hat sämtliche im Zusammenhang mit dem Webauftritt anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, insbesondere die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
1.3 Maßgebliche Voraussetzung für jedwede Art der Partnerbewerbung ist die Informationspflicht, welche ein Impressum des Anbieters vorsieht. Die inhaltlichen Voraussetzungen dafür sind in § 5 Absatz 1 TMG geregelt. Zu den Grundvoraussetzungen zählen vor allem Name und Anschrift des Anbieters sowie Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme.


2. Werbemittelnutzung

2.1 Der Advertiser stellt dem Publisher kontinuierlich aktualisierte Werbemittel zur Verfügung. Das Recht zur Benutzung von Logos, Bild- und Textmaterialien gilt jedoch nicht außerhalb des Partnerprogramms und ausschließlich auf der zur Bewerbung angegebenen Werbeträger.
2.2 Zur Sicherung einer genauen Abrechnung sind die technischen Anweisungen zum Einbau und der Pflege von Werbemitteln unbedingt zu beachten. Publisher verpflichten sich im eigenen Interesse dazu, ausschließlich die Links zu den bei AWIN hinterlegten Werbemitteln einzubinden. Zur Gewährleistung von Aktualität sind die Inhalte regelmäßig mit dem neu zur Verfügung gestellten Material zu ersetzen.
2.3 Die bereitgestellten Werbemittel dürfen vom Publisher keinesfalls modifiziert werden.
2.4 Publisher dürfen nur solche Gutscheincodes und Rabattaktionen verwenden, die vom Advertiser ausdrücklich genehmigt wurden.


3. Kriterien für Werbepartner / ausgeschlossene Werbemethoden

3.1 Von der Teilnahme am Partnerprogramm werden solche Seiten ausgeschlossen, die insbesondere pornographische, jugendgefährdende oder die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigende, gewaltverherrlichende, sexistische, rassistische, nationalsozialistische oder diskriminierende Inhalte anbieten, sowie solche Websites, die gegen sonstige gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder sich in einer rechtlichen Grauzone bewegen.
3.2 Ferner werden Seiten mit sogenannten "Forced Clicks" (Klickzwangprinzip) oder Seiten, bei denen Nutzer für das Klicken auf Banner vergütet werden, ebenfalls nicht für das Partnerprogramm zugelassen.
3.3 Jegliche Art der unsichtbaren Einbindung von Werbemitteln zur Erzeugung eines Cookies sowie die Einbindung von Werbemitteln im nicht sichtbaren Bereich der Seite sind nicht gestattet. Zudem sind alle Formen des Cookie Droppings untersagt.
3.4 Postview-Tracking ist ausdrücklich untersagt, wenn die Verwendung nicht den Anforderungen nach Nr. 7 dieser Allgemeinen Partnerprogrammbedingungen entspricht.
3.5 Sofern die Werbemittel auf mehreren URLs eingesetzt werden, ist jede URL einzeln für das Partnerprogramm anzumelden. Die gesamten Werbeträger, auf denen die Werbung geschaltet wird, müssen bei Anfrage des Advertisers ohne Angabe von Gründen offengelegt werden. Abweichungen können Konsequenzen im Sinne von Nr. 6 dieser Allgemeinen Partnerprogrammbedingungenverursachen. Abweichende Regelungen werden schriftlich zwischen Advertiser und Publisher getroffen.


4. Nutzungsrechte von Kennzeichen/ Suchmaschinenwerbung

4.1 Wort- und Bildmarke des Advertisers sind geschützt. Im Rahmen des Partnerprogramms ist es dem Publisher gestattet, ihm Rahmen gesetzlicher Bestimmungen und diesen Allgemeinen Partnerprogrammbedingungen, die Marke für das Partnerprogramm zu verwenden.
4.2 Nicht gestattet ist die Verwendung der Marke für Suchmaschinen oder Sponsored Links. Dazu zählen auch Fehlschreibungen, Anlehnungen an die Marke und die Verwendung der Marke insbesondere als Keyword, in Anzeigentitel, Anzeigentext, Display-URL, Meta-Daten einer Webseite, Title und URL in Suchmaschinenergebnissen (SEM und SEO gleichermaßen).
4.3 Des Weiteren sind Publisher nicht befugt, Angebote im Namen vom Advertiser zu erstellen oder Bestellungen anzunehmen sowie die Marke zu vertreten. Um die Entstehung eines solchen Eindrucks zu vermeiden, sind Publisher dazu angehalten ihre Websites so zu gestalten, dass für Konsumenten eine klare Abgrenzung zur Marke des Advertisers erkennbar ist.


5. Provision

5.1 Für jede vermittelte Transaktion, die auf Basis der unter Nr. 1 angegebenen Website des Advertisers erfolgreich zustande gekommen ist, erhält der Publisher die dafür im AWIN-System festgelegte Vergütung. Die aktive Mitwirkung des Nutzers ist dabei Voraussetzung für ein zuverlässiges Tracking. Es werden ausschließlich solche Verkäufe vergütet, die auf einer legalen Marketingmaßnahme des Publishers beruhen.
5.2 Maßgeblich für die Zurechnung des Verkaufs ist die Cookielaufzeit. Sobald die Transaktion vollständig abgeschlossen ist, wird diese für die Berechnung der Provision berücksichtigt. Die Berechnung bezieht sich dabei auf den Nettowarenkorbwert exklusive Gutscheincodes und eventueller Teilstornierungen.
5.3 Die Provisionsberechnung bemisst sich nach den aktuell gültigen Provisionsmodellen.
5.4 Transaktionen, die von Publishern entgegen diesen Allgemeinen Provisionsbedingungen generiert wurden, werden nicht vergütet.
5.5 Grundsätzlich werden nur solche Transaktionen berücksichtigt, die vom AWIN-Trackingsystem erkannt wurden. Nachbuchungen werden nur unter Vorbehalt freigegeben. Das Risiko eines fehlerhaften Trackings geht zu Lasten des Publishers, insbesondere wenn das Trackingsystem bei mehreren Werbemittelkontakten unterschiedlicher Publisher, einem Publisher die Transaktion zurechnet.


6. Verstöße
  
Verstöße gegen die Allgemeinen Partnerprogrammbedingungen können in Abwägung des Einzelfalls den Ausschluss vom Partnerprogramm und die Stornierung offener Sales, sowie den Verlust rückwirkender Provisionsansprüche zur Folge haben. Weiterrechtliche Schritte, wie die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, bleiben ausdrücklich vorbehalten.


7.Regelungen zur Cookie-Setzung

7.1. Mittels Post-Click Tracking Cookies werden Nutzer markiert, die auf ein Werbemittel geklickt haben. Hat ein Nutzer nicht auf ein Werbemittel geklickt, so darf kein Post-Click Tracking Cookie gesetzt werden.
7.2. Mittels Post-View Tracking Cookies werden Nutzer markiert, die aufgrund hoher Wahrscheinlichkeit ein Werbemittel gesehen haben. Post-View Trackingcookies dürfen nur gesetzt werden, wenn das Werbemittel im sichtbaren Bereich des Nutzers für mind. 4 Sekunden eingeblendet wurde, das Werbemittel eine Mindestgröße von 120x60 Pixeln aufweist und der Publisher die Werbefläche gegenüber dem Advertiser offengelegt hat.
 

8. Änderungen der Allgemeinen Partnerprogrammbedingungen

Der Advertiser behält sich vor die Zusätzlichen Teilnahmebedingungen jederzeit zu ändern. Publisher werden hierzu per E-Mail über die Änderungen informiert. Sofern der Publisher nicht binnen 4 Wochen einen Einspruch einlegt, treten die neuen Regelungen nach Ablauf der Widerrufsfrist automatisch in Kraft. Macht der Publisher von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch, wird der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. Das Recht zur Kündigung des Vertrages bleibt hiervon unberührt. Auf diese Rechtsfolge wird im Falle einer Änderung nochmals gesondert hingewiesen.


9. Salvatorische Klausel 

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.


Stand: Oktober 2011