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Suchmaschinen-Marketing

Der Einsatz und die Bewerbung auf Werbeflächen in Suchmaschinen oder Sponsored Links, bezahlten Anzeigenschaltungen, Keywordadvertising, Keywordtargeting (wie z.B. Google Adwords etc.) bei Anbietern (wie z.B. Google, Overture, Espotting usw.) ist nicht gestattet. Automatisiertes Crawlen auf joyn.de und Direct Linking ist nicht gestattet. 

Unzulässig ist insbesondere, aber nicht abschließend: 

● die Verwendung der Namen, Markenzeichen oder der Firma von Joyn in jeglichen Formen 

● die Werbung mit Marken-Keywords, mit der Visible URL www.joyn.de, anderen Joyn Firmendomains und sog. "Vertipper- Keywords" (z.B. JOYN, Joyn, Jooyn). 

Bei der Optimierung der Partner-Webseiten hat der Partner die maßgeblichen Richtlinien der entsprechenden Suchmaschinenbetreiber einzuhalten, dies gilt insbesondere für Seiten, die auf die Zielseite des Joyn-Partnerprogramms verlinken. Unzulässig sind alle Techniken, die ausschließlich im Hinblick auf ein besseres Ranking der Werbefläche des Partners bei Suchmaschinen durchgeführt werden und für den Nutzer irreführend bzw. ohne jeden Nutzen sind. Unzulässig sind in diesem Zusammenhang insbesondere verborgene Texte oder verborgene Links, die Verwendung irrelevanter Keywords, die überflüssige Wiederholung im Wesentlichen identischer Inhalte auf doppelten Seiten, unter Sub-Domains oder Domains und der Einsatz von "Brückenseiten", die speziell für Suchmaschinen optimiert werden (“Cloaking").

Der Partner hat bei der Auswahl themenrelevanter Keywords (Schlüsselwörtern) und Domainnamen, auch innerhalb des Quelltextes, sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Wettbewerbsrechts eingehalten werden und keine Markenrechte Dritter verletzt werden. 

Das Wort “Joyn” darf in der URL nicht enthalten sein. Dem Partner ist es untersagt Domains (einschließlich der Nutzung von betreffenden URL’s und/oder Email Adressen)mit dem Bestandteil „Joyn“ selbst oder durch Dritte zu registrieren und/oder zu benutzen. Hierfür bedarf es einer ausdrücklichen schriftlich (Textform ausreichend) vorherigen Erlaubnis durch Joyn.